Inkasso

Zuletzt aktualisiert am 24. November 2023 von Rechtsanwalt Nico Werdermann

Lastschriften werden zurück gebucht

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Viele Mandanten wenden sich an uns, weil sie unerwartet per E-Mail oder Post von Inkassounternehmen angeschrieben worden sind. In aller Regel ging dem eine geplatzte oder zurück gebuchte Lastschrift oder Kreditkartenzahlung voraus.

Nach der Anmeldung bei einem Flirtportal bemerken die Betroffenen häufig, dass Unternehmen, die ihnen bis dahin unbekannt waren, plötzlich regelmäßig bei ihnen Geld vom Konto abbuchen. Der Buchungstext gibt erste Hinweise auf die Ursache: Bucht die DIE GmbH 89,90 EUR “Mitgliedsbeitrag flirtygirls.de“ ab, erinnert man sich, dass da ja mal was war. Der Kunde wollte eine Probemitgliedschaft für 1,00 € buchen und hat deshalb seine Kontodaten eingegeben. Und jetzt 89,90 €. Das muss doch ein Irrtum sein. Der erste Reflex ist die Rücklastschrift. Wird Geld per SEPA-Lastschrift eingezogen, kann der Kontoinhaber dem innerhalb von acht Wochen problemlos widersprechen und das Geld wird sofort wieder gutgeschrieben.

Die Inkassounternehmen

Beim Anbieter löst das Zurückbuchen einer Lastschrift wiederum vorgegebene Ereignisse aus. Aus Sicht des Betreibers besteht ein Vertrag, aus dem er einen Anspruch auf das zurück gebuchte Geld hat. Manche Anbieter schicken eine Mahnung per E-Mail oder per Post. Andere Anbieter schicken Inkassounternehmen in die Spur. Die Inkassounternehmen sollen sich dann darum kümmern, dass der Anbieter das Geld vom Kunden bekommt. Im Zusammenhang mit Flirtportalen haben wir es hauptsächlich mit der

  • eCollect AG
  • enDebito collect & finance GmbH,
  • Fairmount GmbH und der
  • Jedermann Inkasso GmbH

zu tun. Einige Anbieter beauftragen auch gleich eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung des ausstehenden Mitgliedsbeitrags. Die Kanzleien

  • Auer Witte Thiel Rechtsanwälte und
  • RBS Kipke – Rechtsanwälte & Wirtschaftsmediator in Partnerschaft (dort Rechtsanwalt Sebastian Kipke)

begegnen uns oft, wenn wir um Kosten von Flirtportalen streiten.

Wer trägt die Inkasso-Kosten?

Die Tätigkeit der Inkassounternehmen kostet Geld. Grundsätzlich muss derjenige, der eine Leistung in Auftrag gibt, diese auch bezahlen.

Zahlt ein Kunde allerdings seine Rechnung nicht, kann das Unternehmen von dem Kunden verlangen, dass es die Kosten für das Inkasso erstattet. Der Einfachheit halber macht das Inkassounternehmen die Inkassokosten gleich mit beim Kunden geltend.
Damit der Kunde die Inkassokosten tragen muss, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Bestand der Hauptforderung

Das Unternehmen kann die Kosten für das Inkasso einer Forderung nur auf den Kunden umlegen, wenn der Kunde auch verpflichtet ist, die ursprüngliche Rechnung zu bezahlen. Wenn die Forderung von vornherein nicht besteht, muss der Kunde auch die zugehörigen Inkassokosten nicht tragen. Ist zum Beispiel gar kein Vertrag geschlossen oder der Vertrag wurde widerrufen, muss die Rechnung nicht gezahlt werden. Dann muss der Kunde auch keine Kosten für das Inkasso tragen.

Kostenerstattungsanspruch

Ein Unternehmen darf auch nicht sofort ein Inkassounternehmen beauftragen und dem Kunden die Kosten aufbürden. Vielmehr setzt die Kostenerstattungspflicht voraus, dass ein “materieller Kostenerstattungsanspruch“ besteht. In der Regel muss der Kunde mit der Zahlung in Verzug sein. Das ist der Fall, wenn er auf eine Mahnung nicht zahlt oder wenn der Kunde eine Rechnung binnen 30 Tagen nach Fälligkeit nicht ausgeglichen hat und vom Unternehmen über den Verzugseintritt belehrt worden ist.

Die Höhe der Inkassokosten

Da die Inkassokosten zusätzlich zur Hauptforderung getragen werden müssen, sind sie für den Kunden besonders ärgerlich. Und wenn der Kunde sie schon zusätzlich aufgebrummt bekommt, stellt sich für ihn die Frage nach der Höhe.

Die Höhe der Inkassokosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im Jahr 2013 wurde die Kosten der Inkassounternehmen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an die Vergütung der Rechtsanwälte angepasst.

Die Kosten stehen immer im Bezug zur Hauptforderung: Je höher die Forderung, desto höher fallen auch die Inkassokosten aus. Insbesondere bei geringen Forderungen können die Inkassokosten überproportional hoch sein. So betragen die Kosten bei einer Forderung von 89,90 EUR schon 70,20 EUR und verdoppelt damit den Ärger beinahe. Mit höheren Forderungen steigen die Kosten:

  • bis 500 EUR: 70,20 EUR
  • bis 1.000 EUR: 124,00 EUR
  • bis 1.500 EUR: 169,50 EUR
  • bis 2.000 EUR: 215,00 EUR
  • bis 3.000 EUR: 281,30 EUR
  • bis 4.000 EUR: 347,60 EUR
  • bis 5.000 EUR: 413,90 EUR

Höhere Beträge kommen im Zusammenhang mit Flirt- und Datingseiten sehr selten vor.

Die Rechtsanwälte von ich-will-kein-abo.de beraten Sie kostenfrei am Telefon, wenn sie mit Forderungen von Inkassounternehmen wegen eine Abofalle konfrontiert sind.

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