Zuletzt aktualisiert am 31. Oktober 2020 von Rechtsanwalt Nico Werdermann
Wer eine Rechnung von der Cojo Finanzinformationen GmbH über 897 EUR erhält, obwohl er nur ein Probe-Abo abschließen wollte, hat gute Chancen, die Forderung abzuwehren. Wir bieten fundierte Hilfe und bundesweite Vertretung gegen ungewollte Abos aller Art.
Die Cojo Finanzinformationen GmbH bietet unter der Internetadresse https://TradingAktien.de den “Trading-Aktien E-Mail Dienst”, einen Informationsdienst mit Aktien-Empfehlungen per E-Mail. Das Abonnement soll 897 EUR pro Jahr oder 96 EUR im Monat kosten.
Inhalt
Kurz-Abo für 15 Euro
Geradezu ein Schnäppchen ist dagegen das 1/4 Jahr Kurz-Abo „Trading-Aktien E-Mail Dienst“ für 15 EUR.
Die Seite wird gar nicht müde, zu erwähnen, wie günstig das Angebot ist:
- “Preissenkung auf einmalig nur 15,00 Euro”
- “Nur Heute für einmalig 15,00 Euro (Preissenkung bis 23:59 Uhr)”
- “Investieren Sie einmalig nur 15,00 Euro”
- “Diese LIMITIERTE Preissenkung für einmalig nur 15,00 Euro”
- “Sonderangebot: Heute Preissenkung auf einmalig 15,00 Euro statt 399,00 Euro”
Die automatische Verlängerung
Und wie immer ist der Haken an der Sache in den AGB versteckt:
2.1. Das Abonnement des Börsenbriefes kann für ¼ Jahr, ½ Jahr, 1 Jahr oder 2 Jahre abgeschlossen werden. Alle Abonnements verlängern sich um die Laufzeit von 1 Jahr, sofern der Abonnent den weiteren Bezug nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums kündigt.
https://tradingaktien.de/agb/
Nach den AGB der Cojo Finanzinformationen GmbH soll sich also das Kurz-Abo automatisch in ein Jahresabonnement zu 897 Euro umwandeln. Auch in der Bestellbestätigung weist die Cojo Finanzinformationen GmbH auf diese Regelung hin:
Bei einer Verlängerung des Abonnements schließt sich das neue Abo an Ihr bestehendes Abo an. Das bestellte Abonnement verlängert sich jeweils um 1 Jahr zum Preis von 897,00 Euro, wenn Sie es nicht fristgemäß kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt beim ½ Jahresabo und 1 Jahresabo jeweils 12 Wochen, beim ¼ Jahresabo beträgt die Frist 6 Wochen zum Laufzeitende.
Bestellbestätigung der Cojo Finanzinformationen GmbH
Nach einigen Wochen meldet sich die Cojo Finanzinformationen GmbH dann wieder per E-Mail:
Wir möchten uns herzlich bei Ihnen bedanken, dass Sie sich für die Verlängerung des Abonnements entschieden haben und nicht gekündigt haben.
Für die Verlängerung um ein Jahr berechnet die Cojo Finanzinformationen GmbH 897,00 EUR.
Fehler beim Vertragsschluss
Bei uns melden sich Verbraucher, die sich überrumpelt fühlen. Wenn sie einen Vertrag für 15 EUR abschließen, kann der Vertragspartner nicht plötzlich fast 900 EUR verlangen.
Die Probleme der Cojo Finanzinformationen GmbH fangen schon beim Vertragsschluss an. Die Vorschrift des § 312j BGB ist nicht beachtet. Danach muss der Button, der zum Vertrag führt mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Auf der Seite TradingAktien.de ist der Button mit “HIER KAUFEN” beschriftet. Das ist meiner Meinung nach nicht eindeutig. Anders als bei “Jetzt kaufen” kann der Nutzer davon ausgehen, dass er beim Klick auf “Hier kaufen” auf eine weitere Seite geleitet wird, auf der der Vertrag dann geschlossen wird.
Allerdings könnte man auch vertreten, dass der Vertrag durch vorbehaltlose Zahlung zustande gekommen ist. Zahlt der Kunde die Rechnung, will er wohl einen Vertrag.
Sonderangebot oder Jahresabo?
Wenn man von einem Vertrag ausgehen wollte, stellt sich die Frage, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde. Haben sich die Cojo Finanzdienstleistungen GmbH und der Verbraucher auf einen Vertrag über drei Monate zu 15 EUR oder über weitere zwölf Monate zu 897 EUR geeinigt?
Die AGB des Anbieters sehen eine automatische Verlängerung des Abos vor, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Es ist grundsätzlich erlaubt und üblich, Einzelheiten des Vertrags in AGB zu regeln. Allerdings kann man dort auch nicht alles regeln. Sowohl die Art der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch der Inhalt sind gesetzlich geregelt. Bei der Bestimmung, dass ein Probeabo sich in ein sehr viel teureres dauerhaftes Abonnement umwandelt dürfte es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB handeln. Danach wird eine Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Vor allem die Gestaltung des Angebots unter TradingAktien.de lässt nicht vermuten, dass es sich um ein Angebot für ein längeres Abo als drei Monate handelt.
Anfechtung
Und wenn man doch mal einen Vertrag geschlossen hat, den man so nicht wollte? Dafür gibt es das Recht zur Anfechtung. Gibt man irrtümlich eine Erklärung ab, die man so nicht abgeben wollte, kann man die Erklärung anfechten. Allerdings muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen.
Widerruf
Und zu guter Letzt bleibt bei online geschlossenen Verträgen das Widerrufsrecht. Innerhalb von 14 Tagen kann ein Verbraucher in der Regel seine Vertragserklärung widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 BGB allerdings erst zu laufen, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht unterrichtet worden ist. Hier lohnt ein Blick in die Widerrufsinformationen der Cojo Finanzdienstleistungen GmbH. Nach meiner Ansicht erfüllt diese Belehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Fazit
Zusammenfassend bestehen gute Chancen, die Forderung der Cojo Finanzinformationen GmbH über 897 EUR abzuwehren, wenn der Verbraucher sich eigentlich nur für ein Probeabo entschieden hatte.
Wir vertreten bundesweit Verbraucher in allen Fällen ungewollter Vertragsschlüsse im Internet. Rufen Sie uns unter 030/863206933 an und lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt zu Ihrem Problem beraten.