Zuletzt aktualisiert am 9. November 2020 von Rechtsanwalt Nico Werdermann
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ein Vertragspartner bietet einen bestimmten Vertrag mit einem bestimmten Inhalt an. Der andere Vertragspartner stimmt dem zu und der Vertrag ist geschlossen.
Einen Vertrag schließt nur, wer auch weiß, dass er einen Vertrag schließt. Das gilt insbesondere im Internet. Die Seite muss so gestaltet sein, dass der Nutzer, der einen Vertrag schließt, es auch merkt. Das Gesetz sieht daher die so genannte Button-Lösung vor, das heißt, zum Abschluss des Vertrags muss ein Button verwendet werden, aus dem klar hervorgeht, dass ein Vertrag geschlossen werden soll.
Die meisten Verträge können geschlossen werden, ohne, dass eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Das heißt, Verträge können auch online geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag (mit Unterschrift) ist nicht erforderlich.
Im Internet ist schnell mal was geklickt. Damit man auch immer weiß, was man damit auslöst, erfordert der Vertragsschluss im Internet besondere Voraussetzungen. § 312j Abs. 3 BGB verlangt, dass der Kunde ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Schaltfläche, muss sie gut lesbar sein und darf mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ebenso klar sind die Beschriftungen „Kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen”. Einzelheiten in Bezug auf Dating-Seiten finden Sie in unserem Artikel Der Vertrag mit der DIE GmbH.
Wenn Sie sich nicht erinnern können, dass Sie sich auf einer bestimmten Seite angemeldet haben, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder hat jemand anderes sich mit Ihren Daten auf der Seite angemeldet oder Sie haben es schlicht vergessen. Unserer Erfahrung nach kommt die zweite Version weit häufiger vor, als man annehmen würde. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, weil viele Nutzer die Seite einfach nur ausprobieren wollen und sich nach einem kurzen Test der Probemitgliedschaft das Angebot nicht weiter wahrnehmen und daher vergessen.
Nur wenige Anbieter überprüfen die Kunden, die sich bei ihnen anmelden., so dass es durchaus vorkommen kann, dass ein Fremder sich mit Ihren Daten angemeldet hat. Allerdings kommen diese Fälle bei uns erstaunlich selten vor. Werden die Anbieter mit der Möglichkeit konfrontiert, dass ein Dritter die Daten widerrechtlich verwendet hat, stellt sich häufig heraus, dass eine Identitätsprüfung stattgefunden hat, eine E-Mail-Adresse überprüft wurde oder der Nutzer sogar Fotos hochgeladen hat.
Allein den Button zu beschriften reicht nicht. Der Kunde soll auch genau sehen, welchen Vertrag er abschließt. Bei Abo-Verträgen müssen daher die monatlichen Kosten “klar und verständlich in hervorgehobener Weise” dargestellt werden. Hat ein Anbieter das nicht getan, haben wir gute Chancen, zu argumentieren dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.
Ist ein Vertrag geschlossen und möchte man ihn nicht mehr, gibt es mehrere Möglichkeiten, den Vertrag zu beenden. Jeder auf Dauer angelegte Vertrag kann gekündigt werde. Darüber hinaus gibt es bei Verträgen, die online oder am Telefon geschlossen wurden ein Widerrufsrecht. Hat man sich beim Vertragsschluss geirrt, kann man seine Vertragserklärung anfechten.
Anfechtung, Widerruf und Kündigung unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen, als auch in den Rechtsfolgen.
Die Anfechtung ist das Mittel der Wahl, wenn man sich beim Vertragsschluss geirrt hat – also eine Vertragserklärung nicht so abgeben wollte, wie man sie abgegeben hat. Sie muss unverzüglich erklärt werden. Mit der Anfechtung wird der Vertrag nichtig.
Das Widerrufsrecht knüpft an besondere Situationen beim Vertragsschluss an: Wird der Vertrag nicht im Geschäftsraum geschlossen (also von zu Hause aus), hat man in der Regel ein Widerrufsrecht. Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss. Nach dem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt.
Mit der Kündigung kann der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft beendet werden. In der Regel gelten Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten, die der Anbieter (im Rahmen gesetzlicher Grenzen) frei festlegen kann.
In verschiedenen Konstellationen wäre es unbillig oder unzweckmäßig, wenn der Kunde sich aufgrund der Situation beim Vertragsschluss einfach wieder vom Vertrag lösen könnte. Daher sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor. In Bezug auf Dating-Seiten haben wir das Problem in dem Artikel Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Parwise beschrieben.
Für die Zahlungspflicht ist es ziemlich irrelevant, ob Sie einen Dienst genutzt haben. So wie es bei einem Zeitschriftenabonnement nicht darauf ankommt, ob Sie die Zeitung auch gelesen haben, kommt es bei einem Onlinedienst nicht darauf an, ob Sie ihn genutzt haben. Mit dem vertrag hatten Sie die Möglichkeit der Nutzung und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung.
Die Anbieter, mit denen wir es in der Regel zu tun haben, schließen mit ihren Kunden Abonnementverträge mit wiederkehrender Zahlungsverpflichtung. Daher erfolgen Abbuchungen auch regelmäßig.
Die Kündigung ist eine Möglichkeit, den Vertrag regulär zu beenden. Sie wirkt frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vertragspartner. In der Praxis werden jedoch häufig Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen vereinbart. Daher kann es sein, dass der Vertrag auch über die Kündigung hinaus noch einige Monate läuft.