Der Vertrag mit der DIE GmbH

Zuletzt aktualisiert am 30. Oktober 2020 von Rechtsanwalt Nico Werdermann

Der Blick auf den Kontoauszug

Täglich melden sich bei uns Verbraucher, weil sie Probleme mit der DIE GmbH haben. Regelmäßig haben sie festgestellt, dass ein Unternehmen namens DIE GmbH von ihrem Konto Abbuchungen in Höhe von 39,90 EUR, 89,90 EUR oder 99,90 EUR vornimmt. Als Verwendungszweck heißt es “Mitgliedsbeitrag flirtdate18.com” oder so ähnlich.

Kontoauszug

Schaut man ein paar Monate zurück, stellt man fest, dass das schon länger so geht, nur bisher nicht aufgefallen ist. Und als erstes ist da eine Abbuchung über 1,00 EUR. Wenn man dann noch kurz auf die angegebene Homepage flirtdate18.com schaut, fällt es demjenigen auch wieder ein. Da war mal was. Für 1 EUR. Inzwischen über 400 EUR. Kann das sein?

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Ich hatte hier beschrieben, wie der Vertragsschluss bei dem Portal flirtygirls.de der DIE GmbH gestaltet ist. Bei anderen Portalen der DIE GmbH sieht es ganz genauso aus. Es stellt sich die Frage, ob mit diesem Aufbau der Webseite ein Vertrag zustande gekommen ist, der die DIE GmbH berechtigt, monatlich 89,90 EUR per Lastschrift einzuziehen.

Vertrag kommt von vertragen

Der Jura-Student lernt im ersten Semester: “Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.” Ein Vertragspartner sagt, wie der Vertrag aussehen soll, der andere stimmt dem zu. Und hier?

Fakt ist: Auf der Seite steht “Damit ich alle Vorteile ohne Unterbrechung nutzen kann, verlängert sich die Mitgliedschaft um eine sich daran anschließende reguläre Mitgliedschat für nur 89,90 € mtl., wenn ich nicht vorher kündige.” Darunter klickt der Verbraucher auf “Kaufen”. Die DIE GmbH gibt einen Vertragstext vor und der Verbraucher stimmt dem durch Klick auf “Kaufen” zu.

Die Button-Lösung

Damit man im Internet auch weiß, wenn man einen Vertrag schließt, stellt das Gesetz besondere Anforderungen an den Vertragsschluss. Der Kunde muss gemäß § 312j Abs. 3 BGB ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Schaltfläche, muss sie gut lesbar sein und darf mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ist der Button mehrdeutig beschriftet, kommt kein Vertrag zustande. Das wäre beispielsweise bei “Bestellen” oder “Bestellung abschicken” der Fall, da auch kostenlose Dinge bestellt werden könnten, z.B. Produktproben oder Newsletter. Die von der DIE GmbH verwendete Beschriftung “Kaufen” erfüllt die Anforderungen. Mit “Kaufen” ist klar, dass der Kunde sich zur Zahlung verpflichtet.

Informationspflichten

Und auch die weiteren Anforderungen sind auf den ersten Blick erfüllt. Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt, müssen ihm folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,

Und hier? Häkchen, Häkchen, Häkchen, Häkchen, Häkchen.

Kleingedruckt

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Aber mit welchem Inhalt kommt der Vertrag zustande? Der Nutzer meldet sich kostenlos an. Sofort danach erhält er einen Gutschein für eine kostenlose Schnuppermitgliedschaft. wenn er ihn einlösen will, wählt er das Schnupperangebot: 14 Tage, nur 1,00 EUR, Einmalzahlung. Dann gibt er die Zahlungsdaten ein und im nächsten Schritt soll er die Premium-Mitgliedschaft bestätigen. Und in einem von drei Punkten wird im Fließtext erklärt, dass ein Abo abgeschlossen wird.

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Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Geschäften. Auch der Absatz, nach dem die Probemitgliedschaft sich in ein Abo umwandelt, ist eine solche Bestimmung. Und dann stellt sich die Frage, ob der Kunde an dieser Stelle damit rechnen muss, dass seine Probemitgliedschaft sich automatisch in ein kostenpflichtiges Abo umwandelt.

Man wird wohl zugestehen müssen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass eine Probemitgliedschaft zu einem vergünstigten Einstiegspreis automatisch zu einem Abonnement zum regulären Preis wird. Fitnessstudios, Internetanbieter und Zeitungsverlage locken so ständig Kunden. Sie nutzen diese Variante, damit der Kunde die Möglichkeit hat, das Produkt erstmal kennenzulernen. Daran nimmt niemand Anstoß.

Aber angesichts der Gesamtumstände wird man meiner Meinung nach dazu kommen, dass die Klausel bei der DIE GmbH so nicht vom Verbraucher erwartet werden musste. Wir argumentieren daher gegenüber der DIE GmbH, dass kein Abo zustande gekommen ist und dass unsere Mandanten nicht verpflichtet sind, 89,90 EUR im Monat zu zahlen.

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  • Wenn Sie auch denken, dass es so nicht geht.
  • Wenn Sie der Meinung sind, dass man Ihnen einen Vertrag untergeschoben hat, den Sie nicht wollten.
  • Wenn Sie kein Abo wollen.

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